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   Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-169/14   

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Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-169/14 (https://dejure.org/2014,17129)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17.07.2014 - C-169/14 (https://dejure.org/2014,17129)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17. Juli 2014 - C-169/14 (https://dejure.org/2014,17129)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    "Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 7 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 - Verbraucherverträge - Hypothekendarlehensvertrag - Missbräuchliche Klauseln - Hypothekenvollstreckungsverfahren - Recht zur Einlegung eines ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Sánchez Morcillo und Abril García

    Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 7 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 - Verbraucherverträge - Hypothekendarlehensvertrag - Missbräuchliche Klauseln - Hypothekenvollstreckungsverfahren - Recht zur Einlegung eines Rechtsbehelfs

  • Europäischer Gerichtshof

    Sánchez Morcillo und Abril García

    Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Angemessene und wirksame Mittel, um der Verwendung missbräuchlicher Klauseln ein Ende zu setzen - Beschränkung der Rechtsbehelfsmöglichkeiten gegen eine Entscheidung über den Einspruch gegen die ...

  • EU-Kommission

    Juan Carlos Sánchez Morcillo und María del Carmen Abril García gegen Banco Bilbao Vizcaya Argentaria

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Audiencia Provincial de Castellón - Spanien.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 7 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 - Verbraucherverträge - Hypothekendarlehensvertrag - Missbräuchliche Klauseln - Hypothekenvollstreckungsverfahren - Recht zur Einlegung eines Rechtsbehelfs ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2014, 1457
 
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Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 14.03.2013 - C-415/11

    Die spanischen Rechtsvorschriften widersprechen dem Unionsrecht, soweit sie dem

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-169/14
    Hierzu ist zunächst daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem auf dem Gedanken beruht, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt (Urteile Barclays Bank, C-280/13, EU:C:2014:279, Rn. 32, und Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 44).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof mehrfach entschieden, dass das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, prüfen und damit der Unausgewogenheit zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (Urteile Aziz, EU:C:2013:164, Rn. 46, und Barclays Bank, EU:C:2014:279, Rn. 34).

    Wie der Gerichtshof ebenfalls entschieden hat, ist diese Richtlinie dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die im Rahmen eines Hypothekenvollstreckungsverfahrens keine Einwendungen in Bezug auf die Missbräuchlichkeit einer dem vollstreckbaren Titel zugrunde liegenden Vertragsklausel zulässt, dem für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel zuständigen Gericht des Erkenntnisverfahrens aber auch nicht erlaubt, vorläufige Maßnahmen - wie insbesondere die Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens - zu treffen, wenn der Erlass dieser Maßnahmen erforderlich ist, um die volle Wirksamkeit seiner Endentscheidung zu gewährleisten (vgl. Urteil Aziz, EU:C:2013:164, Rn. 64).

    Im Einklang mit dieser Rechtsprechung und insbesondere im Anschluss an das Urteil Aziz (EU:C:2013:164) wurden durch das Gesetz 1/2013 u. a. die Artikel der LEC über das Vollstreckungsverfahren bei hypothekarisch belasteten oder verpfändeten Sachen geändert, indem in Art. 695 Abs. 1 dieses Gesetzes die Möglichkeit für den Vollstreckungsgegner eingefügt wurde, in Verfahren der Hypothekenvollstreckung die Missbräuchlichkeit einer die Grundlage der Vollstreckung bildenden Vertragsklausel zu rügen.

    Diese Gesetzesänderung hat zu einer Problematik geführt, die im Vergleich zu der, die dem Urteil Aziz (EU:C:2013:164) und dem Beschluss Banco Popular Español und Banco de Valencia (EU:C:2013:759) zugrunde liegt, neu ist.

    Der Gerichtshof hat allerdings hervorgehoben, dass diese Modalitäten die zweifache Bedingung erfüllen müssen, dass sie nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (Äquivalenzprinzip), und dass sie die Ausübung der den Verbrauchern durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsprinzip) (vgl. in diesem Sinne Urteile Mostaza Claro, C-168/05, EU:C:2006:675, Rn. 24, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 38, Aziz, EU:C:2013:164, Rn. 50, und Barclays Bank, EU:C:2014:279, Rn. 37).

    Aus Art. 695 Abs. 1 und 4 LEC geht nämlich u. a. hervor, dass das spanische Verfahrensrecht nicht vorsieht, dass der Verbraucher ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung, mit der sein Einspruch gegen die Vollstreckung zurückgewiesen wird, nicht nur dann einlegen kann, wenn sich dieser Einspruch darauf stützt, dass eine Klausel, die in einem von einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrag enthalten ist, missbräuchlich im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 93/13 ist, sondern auch dann, wenn er sich auf den Verstoß gegen zwingendes nationales Recht stützt, was zu prüfen jedoch Sache des vorlegenden Gerichts ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Aziz, EU:C:2013:164, Rn. 52).

    Hinsichtlich der insoweit vom Vollstreckungsgericht ausgeübten Kontrolle ist zum einen darauf hinzuweisen, dass, wie die spanische Regierung in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, ungeachtet der Änderungen der LEC im Anschluss an das Urteil Aziz (EU:C:2013:164) Art. 552 Abs. 1 LEC dieses Gericht nicht verpflichtet, von Amts wegen die etwaige Missbräuchlichkeit der die Grundlage des Antrags bildenden Vertragsklauseln zu prüfen, da diese Kontrolle fakultativ ist.

    Darüber hinaus geht aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten hervor, dass das spanische Verfahrensrecht im Bereich der Hypothekenvollstreckung dadurch gekennzeichnet ist, dass nach der Einleitung des Vollstreckungsverfahrens jedes andere gerichtliche Vorgehen des Verbrauchers, auch wenn es dazu dient, die Gültigkeit des Vollstreckungstitels, die Fälligkeit, die Bestimmtheit, das Erlöschen oder die Höhe der Forderung anzufechten, Gegenstand eines unabhängigen Verfahrens und einer unabhängigen Entscheidung ist, die beide nicht zur Aussetzung oder Hemmung des laufenden Vollstreckungsverfahrens führen können; etwas anderes gilt nur für den Ausnahmefall, dass der Verbraucher eine Vormerkung für einen Antrag auf Nichtigerklärung der Hypothek hat eintragen lassen, bevor der Randvermerk über die Ausstellung der Belastungsbescheinigung angebracht wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil Aziz, EU:C:2013:164, Rn. 55 bis 59).

    Er stellt weder ein angemessenes noch ein wirksames Mittel im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dar, um der Verwendung der für missbräuchlich befundenen Klausel in der öffentlichen Urkunde, auf deren Grundlage in die mit einer Hypothek belastete Immobilie vollstreckt wird, ein Ende zu setzen (vgl. in diesem Sinne Urteil Aziz, EU:C:2013:164, Rn. 60).

    Außerdem erweist sich eine solche Verfahrensregelung als mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs unvereinbar, wonach die spezifischen Merkmale der nach nationalem Recht zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern geführten gerichtlichen Verfahren kein Faktor sein dürfen, der den Rechtsschutz zu beeinträchtigen vermag, in dessen Genuss die Verbraucher nach den Bestimmungen der Richtlinie 93/13 kommen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil Aziz, EU:C:2013:164, Rn. 62).

  • EuGH, 30.04.2014 - C-280/13

    Barclays Bank - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 93/13/EWG - 13.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-169/14
    Hierzu ist zunächst daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem auf dem Gedanken beruht, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt (Urteile Barclays Bank, C-280/13, EU:C:2014:279, Rn. 32, und Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 44).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof mehrfach entschieden, dass das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, prüfen und damit der Unausgewogenheit zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (Urteile Aziz, EU:C:2013:164, Rn. 46, und Barclays Bank, EU:C:2014:279, Rn. 34).

    Der Gerichtshof hat allerdings hervorgehoben, dass diese Modalitäten die zweifache Bedingung erfüllen müssen, dass sie nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (Äquivalenzprinzip), und dass sie die Ausübung der den Verbrauchern durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsprinzip) (vgl. in diesem Sinne Urteile Mostaza Claro, C-168/05, EU:C:2006:675, Rn. 24, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 38, Aziz, EU:C:2013:164, Rn. 50, und Barclays Bank, EU:C:2014:279, Rn. 37).

  • EuGH, 21.02.2013 - C-472/11

    Banif Plus Bank - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-169/14
    Daher impliziert die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Wirksamkeit der den Einzelnen aus der Richtlinie 93/13 erwachsenden Rechte gegen die Verwendung missbräuchlicher Klauseln zu gewährleisten, das vom nationalen Gericht zu wahrende, auch in Art. 47 der Charta verankerte Erfordernis eines gerichtlichen Schutzes (vgl. in diesem Sinne Urteil Banif Plus Bank, C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 29).

    Dieser Grundsatz ist jedoch integraler Bestandteil des Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Schutzes der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte, wie er in Art. 47 der Charta verbürgt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Otis u. a., C-199/11, EU:C:2012:684, Rn. 48, und Banif Plus Bank, EU:C:2013:88, Rn. 29).

  • EuGH, 05.12.2013 - C-413/12

    Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-169/14
    Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (vgl. Urteile Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León, C-413/12, EU:C:2013:800, Rn. 34, und Pohotovos?¥, C-470/12, EU:C:2014:101, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn dieses Ungleichgewicht zwischen den verfahrensrechtlichen Möglichkeiten des Verbrauchers auf der einen und des Gewerbetreibenden auf der anderen Seite verschärft nur das bereits in Rn. 22 des vorliegenden Urteils angesprochene Ungleichgewicht zwischen den Vertragsparteien, das sich im Übrigen im Rahmen einer Individualklage zwischen einem Verbraucher und seinem Vertragspartner, einem Gewerbetreibenden, widerspiegelt (vgl. entsprechend Urteil Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León, EU:C:2013:800, Rn. 50).

  • EuGH, 14.06.2012 - C-618/10

    Das nationale Gericht darf eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-169/14
    Es handelt sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf abzielt, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so ihre Gleichheit wiederherzustellen (Urteil Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So hat der Gerichtshof im Rahmen solcher Verfahren bereits entschieden, dass die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass sie einer mitgliedstaatlichen Regelung entgegensteht, nach der ein mit einem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids befasstes nationales Gericht, sofern der Verbraucher keinen Widerspruch erhebt, weder a limine noch in irgendeiner anderen Phase des Verfahrens von Amts wegen prüfen darf, ob eine Verzugszinsklausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher missbräuchlich ist, obwohl es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (vgl. Urteil Banco Español de Crédito, EU:C:2012:349, Rn. 57).

  • EuGH, 14.11.2013 - C-537/12

    Banco Popular Español - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-169/14
    Die Rechtsprechung des Gerichtshofs ist auch in dem Sinne gefestigt, dass die Richtlinie 93/13 einer nationalen Regelung entgegensteht, die dem Vollstreckungsgericht im Rahmen eines Hypothekenvollstreckungsverfahrens nicht erlaubt, von Amts wegen oder auf Antrag des Verbrauchers die Missbräuchlichkeit einer Klausel des der Forderung und dem Vollstreckungstitel zugrunde liegenden Vertrags zu prüfen oder vorläufige Maßnahmen, insbesondere zur Aussetzung der Vollstreckung, zu treffen, wenn der Erlass dieser Maßnahmen erforderlich ist, um die volle Wirksamkeit der Endentscheidung des Gerichts des entsprechenden Erkenntnisverfahrens, das für die Prüfung der Missbräuchlichkeit dieser Klausel zuständig ist, zu gewährleisten (Beschluss Banco Popular Español und Banco de Valencia, C-537/12 und C-116/13, EU:C:2013:759, Rn. 60).

    Diese Gesetzesänderung hat zu einer Problematik geführt, die im Vergleich zu der, die dem Urteil Aziz (EU:C:2013:164) und dem Beschluss Banco Popular Español und Banco de Valencia (EU:C:2013:759) zugrunde liegt, neu ist.

  • EuGH, 06.11.2012 - C-199/11

    Die Grundrechtecharta hindert die Kommission nicht daran, im Namen der Union vor

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-169/14
    Dieser Grundsatz ist jedoch integraler Bestandteil des Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Schutzes der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte, wie er in Art. 47 der Charta verbürgt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Otis u. a., C-199/11, EU:C:2012:684, Rn. 48, und Banif Plus Bank, EU:C:2013:88, Rn. 29).
  • EuGH, 26.10.2006 - C-168/05

    Mostaza Claro - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-169/14
    Der Gerichtshof hat allerdings hervorgehoben, dass diese Modalitäten die zweifache Bedingung erfüllen müssen, dass sie nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (Äquivalenzprinzip), und dass sie die Ausübung der den Verbrauchern durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsprinzip) (vgl. in diesem Sinne Urteile Mostaza Claro, C-168/05, EU:C:2006:675, Rn. 24, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 38, Aziz, EU:C:2013:164, Rn. 50, und Barclays Bank, EU:C:2014:279, Rn. 37).
  • EuGH, 21.09.2010 - C-514/07

    Schweden / API und Kommission - Rechtsmittel - Recht auf Zugang zu Dokumenten der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-169/14
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist nämlich der Grundsatz der Waffengleichheit ebenso wie etwa der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens nur ein Ausfluss des Begriffs des fairen Verfahrens als solchem, das die Verpflichtung umfasst, jeder Partei eine angemessene Möglichkeit zu bieten, ihre Sache unter Bedingungen zu vertreten, die sie gegenüber ihrem Gegner nicht klar benachteiligen (Urteil Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 88).
  • EuGH, 18.03.2010 - C-317/08

    Alassini - Vorabentscheidungsersuchen - Grundsatz des effektiven gerichtlichen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-169/14
    Dieser Schutz muss sowohl für die Bestimmung der Gerichte gelten, die für die Entscheidung über Klagen, die sich auf das Unionsrecht stützen, zuständig sind, als auch für die Festlegung der Verfahrensmodalitäten (vgl. in diesem Sinne Urteil Alassini u. a., C-317/08 bis C-320/08, EU:C:2010:146, Rn. 49).
  • EuGH, 06.10.2009 - C-40/08

    Asturcom Telecomunicaciones - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge -

  • EuGH, 28.07.2011 - C-69/10

    Samba Diouf - Richtlinie 2005/85/EG - Mindestnormen für Verfahren in den

  • EuGH, 27.02.2014 - C-470/12

    Pohotovosť - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherkreditvertrag -

  • EuGH, 05.06.2014 - C-169/14

    Sánchez Morcillo und Abril García

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